INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
II. Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
IV. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
V. Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern
VI. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Wie geht es weiter?
II. Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden
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III. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuer-Satz in der Gastronomie – Kinderbonus – Verlustrücktrag
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sind folgende Maßnahmen verabschiedet worden: In der Gastronomie gilt der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz von 7 % für die Abgabe von Speisen (nicht für Getränke) bis zum 30.06.2021; diese Regelung wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
Wie geht es weiter?
IV. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze.
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V. Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern
Aufwendungen für eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden.
Wie geht es weiter?
VI. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
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Herausgeber
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
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Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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