Managerhaftung
Manager im Krisenunternehmen?
Haftungsrisiken ausschließen.
Unternehmerisches Handeln ist immer auch mit Risiken verbunden. Das man dafür nicht der Betriebsinhaber sein muss, sondern auch als Angestellter unter Umständen persönlich haftet und dieses Risiko existenzbedrohend sein kann, ist vielen nicht bewusst.
Bei der Managerhaftung muss derjenige, der die Geschäfte führt, mit seinem Privatvermögen für Fehlentscheidungen geradestehen. In den meisten Fällen geht es um Ersatzpflichten gegenüber dem Unternehmen. Aber auch gegenüber Gläubigern und dem Fiskus. Zwar führt nicht jede Fehleinschätzung unweigerlich zu einer persönlichen Haftung. Doch die Grenzen des Ermessens werden vor Gericht immer enger gezogen.
Wer ist betroffen?
Von der Gründung der Gesellschaft über das tägliche Geschäft bis hin zu Expansion oder auch Krise des Unternehmens sind zahlreiche Gebote und Verbote zu beachten.
Und selbst derjenige, der zwar nicht formal die Position des Geschäftsführers oder Vorstands einnimmt, aber dennoch in vergleichbarer Weise für das Unternehmen auftritt, kann schnell das Ziel von Haftungsansprüchen werden.
Regelmäßig steht die Unternehmensführung im Fokus, z.B.
- Geschäftsführer (auch: faktische Geschäftsführer)
- Vorstände
- Liquidatoren
- Aufsichtsräte
- Beiräte
Wann wird es gefährlich?
1. Situationen außerhalb der wirtschaftlichen Krise
Grundsätzlich besteht eine Sorgfaltspflicht für die Unternehmensführung. Das Risiko einer Haftung droht aber insbesondere bei:
- Gesellschafterstreitigkeiten
Kommt es zu Veränderungen im Gesellschafterkreis oder streiten gar zwei oder mehr Fraktionen von Gesellschaftern um die Vorherrschaft im Unternehmen, gerät die Geschäftsführung schnell zwischen die Fronten: Aus Tatbeständen der Sorgfaltspflicht werden Haftungstatbestände konstruiert. Die Managerhaftung droht. - Managementwechsel
Ein neuer Vorstandsvorsitzender wird bestellt. Und die Suche nach Fehlern des Vorgängers beginnt. Um sich erfolgreich gegen nachträgliche Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, wird bereits während der Amtsführung eine anwaltliche Begleitung bei wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen empfohlen. - Kapitalmaßnahmen
Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Einlagenrückgewähr – die Verantwortung für die Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben tragen hierbei auch die Geschäftsführer bzw. der Vorstand. So können die Geschäftsleiter etwa für Zahlungen an Gesellschafter oder Aktionäre haften, ohne selbst von Auszahlungen profitiert zu haben. - Risikogeschäfte
Es geht beispielsweise um Übernahmeversuche oder die Auslagerung von Kreditrisiken. Eine enge und fundierte rechtliche Vorbereitung und Begleitung sind hier zwingend erforderlich. Denn im Falle eines Falles müssen sich die beteiligten Manager später vorhalten lassen, das ihnen anvertraute Unternehmen unverantwortlich aufs Spiel gesetzt zu haben: Haftungsrisiko ist gegeben.
2. Situationen in der wirtschaftlichen Krise
Rutscht das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, wird es kritisch: Die Pflichten für die Unternehmensführung vervielfachen sich – die Haftungsrisiken steigen. Insbesondere bei nachfolgenden Szenarien:
- Überschuldung
Die insolvenzrechtliche Überschuldung (Insolvenzreife) ist mit enormen Haftungsrisiken für das Management verbunden. Kundenseitige Zahlungen auf das Geschäftskonto, Zahlung an Lieferanten oder Verbrauch von Gesellschaftsvermögen können im Einzelfall bereits eine Haftung der Geschäftsleitung auslösen. Insolvenzrechtliche Sachkunde ist jetzt dringend erforderlich. - Zahlungsrückstände und Liquiditätsprobleme
Zahlungsrückstände und Liquiditätsprobleme aller Art können auf das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Und das bedeutet Insolvenzreife – was sowohl zur persönlichen Haftung gegenüber den Lieferanten führen kann, als auch zur Haftung für Abflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen. - Zahlungsunfähigkeit
Diese liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen und seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Situation, die aus den vorgenannten Gründen für die Unternehmensleitung sehr bedrohlich werden kann und zum Insolvenzantrag zwingt. - Insolvenz
Bei Anzeichen für eine Krise sind Management und Aufsichtsgremien gehalten, das Vorliegen von Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) zu prüfen und ggf. zu handeln. Fehlt ihnen hierfür die notwendige Expertise, sind sie verpflichtet, fachkundigen Rat einzuholen. Generell ist dringend darauf zu achten, dass das Gesellschaftsvermögen unangetastet bleibt, die Handelsbücher ordentlich geführt und die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden – da sonst sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Wie kann man sich schützen?
Haftungsansprüche, die aus solchen Situationen entstehen, können schnell existenzbedrohend werden. Auch eine Versicherung schützt nicht immer. Zudem ist der Sachverhalt bei diesen Haftungsrisiken derart komplex, dass auch der versierteste Manager nicht alle entscheidenden Details im Blick haben kann.
Schultze & Braun berät bei wichtigen Entscheidungen wie Managementwechsel, Gesellschafterwechsel und Kapitalmaßnahmen.
Eine umfassende Expertise besteht insbesondere im Bereich der Unternehmenskrisen:
Für unsere Mandanten untersuchen wir die haftungsrechtliche Situation und zeigen konkrete, praktikable Handlungsmöglichkeiten auf, um die Krise zu überwinden. Und dabei eine persönliche Haftung oder gar eine Strafbarkeit zu vermeiden. Darüber hinaus übernehmen wir die Verteidigung bei Haftungsansprüchen, auch vor Gericht.
Rechtsprechung
- Das StaRUG ist da!
22. décembre 2020 - D&O-Deckungsschutz für Ansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG durch Auslegung von Versicherungsbedingungen
21. décembre 2020 - Ansprüche eines Gesellschafters aus betrieblicher Altersversorgung sind in der Insolvenz der Gesellschaft nicht nachrangig
07. décembre 2020 - Kommanditisten können sich gegen ihre Inanspruchnahme auf bereits erfolgte Zahlungen anderer Kommanditisten berufen
28. septembre 2020 - Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 AktG nur eingeschränkt überprüfbar
14. septembre 2020 - Geschäftsführerhaftung: Mittelvorsorgepflicht kann Verpflichtung beinhalten, einen Insolvenzantrag zu stellen
20. juillet 2020 - Unzulässigkeit eines Insolvenzantrages, um eine „Firmenbestattung“ zu erreichen
09. juillet 2020 - Im Zwiespalt der Pflichten: Der BFH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer
11. mai 2020 - Rang des Abfindungsanspruches eines Gesellschafters in der Insolvenz
09. avril 2020 - Kein Recht des Gläubigers zur Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 64 I GmbH-Gesetz
09. mars 2020 - Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen in der Krise der Gesellschaft
13. janvier 2020
- Gerichtsstand bei Inanspruchnahme eines Bürgen
15. août 2019 - Einwendungen des Geschäftsführers gegen die Haftung gem. § 64 GmbH-Gesetz sind grundsätzlich ernst zu nehmen
11. juillet 2019 - Augen auf bei der Umstrukturierung von Gesellschafterdarlehen
24. juin 2019 - Anforderungen an die Organisation der Aufgaben auf Geschäftsführungsebene
04. mars 2019 - Behandlung von Gesellschafterdarlehen
04. février 2019 - In der vorläufigen Eigenverwaltung können Masseschulden nur mit Genehmigung des Insolvenzgerichts begründet werden
24. janvier 2019
Veröffentlichungen
2020
Geschäftsführerhaftung für Steuern nach Bestellung eines so genannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2020, 1131 - 1133
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
2019
BGH: Gerichtsstand für Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife am Gesellschaftssitz, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – X ARZ 317/19
Lindenmaier-Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK), (10/)2019, 421946
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
Zum Ausnahmecharakter des Sanierungsprivilegs für Zahlungen nach Insolvenzreife, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 21.05.2019 – II ZR 337/17
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2019, 551 - 552
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
Auf Lücken beim Risikoschutz achten
Cash.-Magazin, 23.01.2019
Karsten Kiesel
2018
Mangelnder Schutz: Was passieren muss, damit die D&O-Versicherungen nicht zum Ladenhüter werden
Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfVw), 15.12.2018
Karsten Kiesel
Sanierung in eigener Regie: Haftungsrisiken absichern
Der BauUnternehmer, September 2018, 6
Detlef Specovius, Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.
BGH: Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sind die so genannten Passiva II einzubeziehen, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16
Lindenmaier-Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK), 2/2018, 402587
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
2017
Buchbesprechung: Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG. Von Friederike Schaal, Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen 121, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, XIV, 325 S.
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) 2017, 710 - 711
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
2016
Zahlungseingang aus Erlösen des Verkaufs von Sicherungseigentum auf ein debitorisches Bankkonto: offene Fragen bei § 64 S. 1 GmbHG rund um Masseneutralität und Sanierungsprivileg
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), 2016, 379 - 381
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
2015
BGH: Keine masseschmälernde Zahlung bei Einzug sicherungsabgetretener Forderungen auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 366/13
Lindenmaier-Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK), (10/)2015, 373359
Prof. Dr. Andreas J. Baumert
Geschäftsführer-Haftung: Zugestimmt heißt nicht automatisch erlaubt
Czerwensky intern, 17.09.2015
Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.
2014
Haftung des Firmenübernehmers für Altverbindlichkeiten trotz Insolvenz
Newsletter Recht & Steuern 02/2014, DEinternational-AHK
Alessandro Honert
Ansprechpartner

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ABaumert@ schultze-braun.de

Dr. Peter de Bra
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PdeBra@ schultze-braun.de

Thomas Dömmecke
+49 421 43301-16
TDoemmecke@ schultze-braun.de

Xhevdet Haidacher-Mula
+49 89 3300809-0
XHaidacherMula@ schultze-braun.de

Karsten Kiesel
+49 711 23889-235
KKiesel@ schultze-braun.de

Dr. Pascal Schütze
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Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.
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