Die Rückschlagsperre nach § 88 InsO führt mit Verfahrenseröffnung zur (schwebenden) Unwirksamkeit des durch die betroffene Vollstreckungsmaßnahme erworbenen Pfändungspfandrechts. Die davon nicht berührte Verstrickung bewirkt, wenn sie nicht beseitigt wird, dass mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Pfändungspfandrecht automatisch wieder wirksam wird.
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