Für den Bundesfinanzhof ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen versagt werden kann, wenn diese als Leistungsbeschreibung Angaben wie bspw. „Hosen“, „Pulli“ oder „Blusen“ enthalten und es sich um Waren im Niedrigpreissegment handelt.
Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.
Wir wünschen eine interessante Lektüre.