Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters für Forderungsprüfung

12. Juli 2021 Newsletter Insolvenzrecht

Welche Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter angemessen ist, der für die Prüfung einer Anfechtungsforderung eingesetzt wird, war in einem Insolvenzverfahren aus Münster Gegenstand mehrerer voneinander abweichender Entscheidungen. Nun hat das Landgericht Münster die Vorgaben des BGH, der die Streitsache zurückverwiesen hatte, umgesetzt.

Erfahren Sie in unserem Beitrag, welche Vergütung nach langem Hin und Her für angemessen erachtet worden ist.

Dr. Elske Fehl-Weileder
Dr. Elske Fehl-Weileder

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

InsO §§ 6, 63; InsVV §§ 1, 2, 5, 6; ZPO §§ 92, 97, 574 I
LG Münster, Beschluss vom 4.5.2021 – 5 T 448/17

I. Leitsatz der Verfasserin
Der Sonderinsolvenzverwalter kann in Anbetracht des Anteils, den die vom Sonderinsolvenzverwalter vorgenommene Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht und unter Berücksichtigung des mit dieser Überprüfung verbundenen tatsächlichen Aufwandes eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung beanspruchen.

II. Sachverhalt
Im Rahmen einer Konzerninsolvenz wurde ein Insolvenzverwalter in zwei Insolvenzverfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften zum Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bestellt. Als Sachwalter meldete er Forderungen von rd. 6,2 Mio. EUR aus Anfechtung zur Insolvenztabelle im Verfahren der verbundenen Gesellschaft an. In dem dortigen Verfahren beauftragte das AG einen Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung der angemeldeten Forderung. Die Prüfung ergab, dass die Forderung in Höhe von rd. 5,7 Mio. EUR festzustellen und in Höhe von 500.000 EUR zu bestreiten ist. Der Sonderinsolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung auf rd. 26.600 EUR festzusetzen. Das AG folge dem Antrag nicht, sondern setzte die Vergütung lediglich in Höhe von 1.000 EUR netto fest. Der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen, sondern sie dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die eingelegte Rechtsbeschwerde hin hat der BGH mit Beschl. v. 14.1.2021 (Az. IX ZB/18) den Beschluss des LG aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

III. Rechtliche Wertung
Das LG hat die Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters in Umsetzung des BGH-Beschlusses nur teilweise als begründet erachtet. Unbegründet sei die Beschwerde insoweit, als der Sonderinsolvenzverwalter seine Tätigkeit nach dem RVG abrechnen will. Dies komme allenfalls für solche Tätigkeiten in Betracht, in denen der Insolvenzverwalter berechtigt wäre, die Tätigkeiten auf einen Anwalt zu übertragen, § 5 InsVV. Dies sei bei einer Forderungsprüfung gerade nicht der Fall.

Ebenso unbegründet sei die Beschwerde hinsichtlich des Ansinnens des Sonderinsolvenzverwalters, als Berechnungsgrundlage den vollen angemeldeten Forderungsbetrag heranzuziehen. Zwar sei zuzugeben, dass die Bezugsgröße nicht nur der festgestellte Teil der Forderung sein könne, wie dies das AG angenommen habe, jedoch sei als Berechnungsgrundlage nur die zu erwartende Befriedigungsquote auf die geprüfte Forderung zugrunde zu legen.

Begründet sei die Beschwerde allerdings insoweit, als die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nicht auf die Mindestvergütung des § 2 II 1 InsVV beschränkt sei. Nach den Vorgaben des BGH würde dem Sonderinsolvenzverwalter derjenige Anteil an der Regelvergütung zustehen, den die übernommene Forderungsprüfung an den gesamten mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmache. Unter der ebenfalls notwendigen Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes sei eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung anzusetzen. Im konkreten Falle errechne sich daraus ein Betrag von rd. 4.700 EUR netto.

Den Bruchteil der Regelvergütung in diesem Fall auf 5 % festzulegen, sei nach den konkret erbrachten Tätigkeiten des Sonderinsolvenzverwalters angemessen. Von den in einem sogenannten Normalverfahren vom Insolvenzverwalter vorzunehmenden Tätigkeiten habe der Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung einer einzelnen Anfechtungsforderung lediglich einen kleinen Anteil erbringen müssen. Nach den Erkenntnissen des LG habe diese Tätigkeit einen Zeitraum von rd. 3 ½ Monaten umfasst, in denen der Sonderinsolvenzverwalter insbesondere einen Besprechungstermin im Büro des Insolvenzverwalters wahrgenommen und dort zur Verfügung gestellte Unterlagen geprüft hat. Außerdem habe er mit der widersprechenden Gläubigerin mehrere E-Mails ausgetauscht und Telefonate geführt. Das Ergebnis seiner Prüfungen hatte der Sonderinsolvenzverwalter in einem zweiseitigen Aktenvermerk niedergelegt und dem Insolvenzgericht in einem einseitigen Schreiben mitgeteilt. Für die Prüfung des Anfechtungsanspruchs seien in materiell-rechtlicher Hinsicht lediglich 10 Zahlungsströme nachzuvollziehen gewesen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Sonderinsolvenzverwalter von den Vorarbeiten des Insolvenzverwalters profitiert habe, sei ein höherer Bruchteil als 5 % der Regelvergütung nicht gerechtfertigt.

IV. Praxishinweis
Das LG Münster hat die Hinweise des BGH aus seinem Beschl. v. 14.1.2021 (Az. IX ZB 27/18) umgesetzt. Darin hatte der BGH entschieden, dass die Mindestvergütung von 1.000 EUR netto für den Sonderinsolvenzverwalter weder eine Untergrenze, noch den automatisch heranzuziehenden Vergütungsbetrag bei der Prüfung einzelner Forderungen darstelle. Als Obergrenze hatte der BGH diejenige Vergütung angesetzt, die sich bei Zugrundelegung der zu erwartenden Quote als Gegenstandswert beim Ansatz einer 1,3-fachen Regelgebühr aus dem RVG (Nr. 2300 VV) ergebe. Dies wäre im vorliegenden Fall eine Vergütung von rd. 15.000 EUR netto gewesen, die einen Bruchteil von 16,22 % der anzusetzenden Regelvergütung ausgemacht hätte. Innerhalb dieses Rahmens soll nach den Vorgaben des BGH der tatsächlich angefallene Aufwand ermittelt und der Findung des angemessenen Bruchteils zugrunde gelegt werden. Dass hierfür in einem Fall wie dem entschiedenen, in dem der Sonderinsolvenzverwalter lediglich eine – wenn auch nominal hohe – Forderung aus Anfechtung prüfen muss, der lediglich 10 Zahlungsströme zugrunde liegen und deren Bearbeitung einen Zeitraum von 3,5 Monaten umfasst, ein Bruchteil der Regelvergütung im mittleren einstelligen Bereich angesetzt wird, erscheint sachgerecht. Im Vergleich zu den gesamten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die mit der Regelvergütung abgegolten werden, kann die Prüfung einer einzelnen Forderung schwerlich einen deutlich größeren prozentualen Anteil ausmachen. Muss im Einzelfall der Sonderinsolvenzverwalter für die ihm übertragene Prüfung größeren Aufwand betreiben, sollte er dies im eigenen Interesse sorgfältig dokumentieren und im Rahmen seines Vergütungsantrags den angefallenen Zeitaufwand einschließlich der Dauer von Besprechungen, der geführten Korrespondenz und auch der internen Prüfung genau festhalten. Auf diese Weise kann er – insbesondere im Fall einer niedrigen Berechnungsgrundlage durch eine geringe Forderung oder geringe Quotenaussicht – seine eigene Vergütung angemessen gestalten.

Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenzrecht

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