Seit Ausbruch der Corona-Pandemie hat der Staat die Wirtschaft mit Hilfen in ungekannter Höhe unterstützt. Bisher war unklar, inwieweit Gläubiger der Zahlungsempfänger außerhalb oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens Zugriff auf diese Corona-Hilfen nehmen können, soweit diese noch vorhanden sind. Der BGH hat nun klargestellt, dass Corona-Hilfen wegen ihrer Zweckbindung zumindest außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur für Neugläubiger pfändbar sind, deren Ansprüche nach Gewährung der Hilfe entstanden sind.
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