Neue Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge

26. Juni 2019 Newsletter Steuerberatung

Mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber neue Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beschlossen. Die Umsetzung des Gesetzes ist zeitlich gestaffelt.

Was das neue Gesetz für Arbeitgeber konkret verändert, erfahren Sie in diesem Newsletter.

Wir wünschen eine spannende Lektüre.

Bereits seit dem Jahr 2018 gibt es einen steuerlichen Förderbetrag für bAV-Arbeitgeberzuschüsse bei Geringverdienern. Seit dem Jahr 2019 muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen, sofern der Arbeitnehmer einen Neuvertrag abschließt. Die Pflicht zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses besteht dann ab dem Jahr 2022 für alle bestehenden bAV-Verträge.

Förderbetrag für Arbeitgeber-Zuschuss bei Geringverdienern

Seit dem Jahr 2018 wird gemäß § 100 Einkommensteuergesetz ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten bAV für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis gewährt. Geringverdiener sind Arbeitnehmer mit einem laufenden Bruttomonatslohn von maximal 2.200 Euro. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn einen Zuschuss in Höhe von mindestens 240 Euro jährlich, erhält er einen Förderbetrag in Höhe von 30 Prozent, also 72 Euro, vom Finanzamt zurück. Der Förderbetrag ist auf maximal 144 Euro begrenzt. Das bedeutet einen maximalen Arbeitgeberzuschuss von 480 Euro jährlich. Hat der Arbeitgeber bis zum Jahr 2016 bereits einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge gezahlt, kommt der Förderbetrag nur noch in Frage, wenn der Zuschuss ab dem Jahr 2018 erhöht wurde.

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Seit dem Jahr 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung den ersparten Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung in pauschalierter Form (15 Prozent) als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen. Das gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, nicht jedoch für Direktzusagen und Unterstützungskassen.

Werden durch die Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsbeiträge eingespart, ist auch kein Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Beträgt die Einsparung weniger als 15 Prozent, kann der Arbeitgeberzuschuss auch niedriger als 15 Prozent sein.

Der Arbeitgeber hat die Wahl, ob generell bei jedem Arbeitnehmer ein 15-Prozent-Zuschuss gezahlt wird oder nur der Betrag, der durch die Entgeltumwandlung in der Sozialversicherung im Einzelfall tatsächlich eingespart wird.

Es gibt zwei Möglichkeiten, diesen Arbeitgeberzuschuss zu leisten:

  1. Der Zuschuss wird zusätzlich zur bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung gezahlt und erhöht somit den Zahlbetrag an den Versorgungsträger. In dem Fall muss der bestehende Vertrag beim Versorgungsträger geändert bzw. neu abgeschlossen werden.
     
  2. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass der Zahlbetrag an den Versorgungsträger unverändert bleibt und der Arbeitgeberzuschuss im Zahlbetrag bereits enthalten ist. Auch in diesem Fall muss der bestehende Vertrag beim Versorgungsträger geändert werden.

Die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gilt seit dem Jahr 2019 für alle Neuverträge ab 01. Januar 2019. Für bereits bestehende Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge gilt die Regelung erst ab dem Jahr 2022.

Arbeitgeber müssen entscheiden, in welcher Form und in welcher Höhe der Arbeitgeberzuschuss geleistet werden soll. Empfehlenswert ist eine für alle Arbeitnehmer einheitliche Regelung.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Austritt eines Mitarbeiters mit betrieblicher Altersvorsorge eine Meldung an den Versorgungsträger erfolgen muss. In diesem Zusammenhang muss geklärt werden, wie die betriebliche Altersvorsorge steuerlich behandelt wurde. Hierfür stellen die Versorgungsträger gegebenenfalls eigene Formulare/Unterlagen zur Verfügung.

Diana Walter
Geprüfte Bilanzbuchhalterin