Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Geschäftsführer auch eine Haftung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Betracht kommt, sofern der Geschäftsführer die Insolvenzreife seiner Gesellschaft erkannt hat und das Unternehmen dennoch weiterführt, obwohl er die Schädigung irgendwelcher anderer Personen für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
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