Erhöhte Anfechtungsgefahr bei Zahlungen über Dritte

06. April 2021 Newsletter Insolvenzrecht

Werden Forderungen nicht direkt vom Vertragspartner mit erkennbaren Liquiditätsproblemen bezahlt, sondern ein Dritter - beispielsweise dessen Geschäftsführer - einbezogen, bestehen für den befriedigten Gläubiger besondere Anfechtungsrisiken. Für die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen hält der BGH in diesen Fällen den Zeitpunkt der Wertstellung beim Gläubiger für maßgeblich. Kann allerdings von einer Zahlung des Dritten auf eigene (haftungs-)Verbindlichkeiten ausgegangen werden, können die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung zugunsten der Gläubiger des eigentlich Zahlungspflichtigen (und späteren Insolvenzschuldners) fehlen. Dazu muss der Zahlungsempfänger aber nach den Umständen tatsächlich von einer Zahlung des Dritten auf eigene Verbindlichkeiten ausgehen können.

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Karsten Kiesel
Karsten Kiesel

Rechtsanwalt

BGH: Anfechtungsrelevanter Zeitpunkt bei mittelbaren Zuwendungen

InsO §§ 133 I a.F., 140 I
BGH, Urteil vom 28.01.2021 - IX ZR 64/20 (OLG Köln)

I. Leitsatz des Verfassers
Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintritt einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an.

Wird eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten, die in der Weise bewirkt worden ist, dass ein Geldbetrag auf das Konto einer Zwischenperson überwiesen wurde und diese den Betrag an den Leistungsempfänger durch Überweisung weitergeleitet hat, ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers der für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt.

Werden Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Zahlungen vom Privatkonto ihres Geschäftsführers beglichen, steht es der Kenntnis des Finanzamts von einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung der GmbH nicht ohne Weiteres entgegen, dass der Geschäftsführer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet.

II. Sachverhalt
Der klagende Insolvenzverwalter der H. GmbH („Schuldnerin“) macht gegen das beklagte Land Insolvenzanfechtungsansprüche für Zahlungen geltend, die vom privaten Bankkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet wurden.

Vor den Zahlungen war es zu Rücklastschriften, Rückständen mit Sozialversicherungsbeiträgen und Vollstreckungsmaßnahmen wegen Lohn- und Umsatzsteuerforderungen gekommen. Vollstreckungsversuche des zuständigen Finanzamtes verliefen unmittelbar vor der ersten angefochtenen Zahlung erfolglos.

Bei den Überweisungen an das Finanzamt war im Verwendungszweck die Steuernummer der Schuldnerin aufgeführt. Jeweils wenige Tage vor den Zahlungen an das Finanzamt waren auf dem Konto des Geschäftsführers Zahlungen der Schuldnerin in entsprechender Höhe eingegangen, die im Verwendungszweck das Finanzamt und die Steuernummer der Schuldnerin enthielten. Der fruchtlose Vollstreckungsversuch des Finanzamtes erfolgte nach dem Eingang der ersten Zahlung auf dem Konto des Geschäftsführers und vor dessen erster Zahlung an das beklagte Land.

Die Klage und die Berufung hatten keinen Erfolg. Nach der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wurde das beklagte Land, wie vom Kläger beantragt, vom BGH verurteilt.

III. Rechtliche Wertung

Zweckgebundene Zahlung an den Geschäftsführer als gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung

Der BGH führt aus, dass bereits die nach den Umständen zwecks Begleichung der Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin erfolgte und entsprechend zweckgerichtete Zahlung der Schuldnerin auf das Konto des Geschäftsführers eine mittelbare Zuwendung an das Finanzamt darstelle. Durch sie sei bereits das haftende Vermögen verkürzt und damit die Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Durch den Verlust des Herausgabeanspruchs gegen den Geschäftsführer infolge der Weiterleitung sei eine weitere Gläubigerbenachteiligung bewirkt worden.

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz – Kenntnis der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit

Vorsatz des Schuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners seien auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bezogen. Die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin habe das Berufungsgericht aufgrund der von der Schuldnerin erkannten drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit annehmen können. 

Zeitpunkt der Kenntnis vom Vorsatz beim Anfechtungsgegner einer mittelbaren Zuwendung

Der BGH beanstandet es nicht, dass das Berufungsgericht zum Zeitpunkt der ersten Überweisung auf das Konto des Geschäftsführers trotz vorheriger Rückstände mit Lohn- und Umsatzsteuer sowie eines lediglich gescheiterten Vollstreckungsversuchs des Finanzamtes im Rahmen der Würdigung nach § 286 ZPO noch nicht von einer Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen war und diese erst nach einem fruchtlosen Vollstreckungsversuch des Finanzamtes angenommen hatte.

Bei einer mittelbaren Zuwendung komme es für den nach § 140 InsO für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der einhelligen Auffassung im Schrifttum nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Gelder beim Leistungsmittler an, sondern auf die Begründung der Rechtsposition des Anfechtungsgegners. Dieser Zeitpunkt falle zwar häufig mit dem Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung zusammen, auf den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung komme es aber, soweit eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht, nicht an. Entscheidend sei, ob beim Anfechtungsgegner eine Rechtsposition entstanden ist, die ohne die Anfechtung im Insolvenzverfahren bestand habe.

Rechtshandlungsbezogenheit der Kenntnis – Zahlungen des Dritten auf eigene Verbindlichkeiten

Für die Annahme einer Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei neben der Kenntnis von der Willensrichtung des Schuldners auch die von diesem ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen erforderlich. Jedoch müsse der Anfechtungsgegner nicht die Rechtshandlung in allen Einzelheiten kennen. Mögliche Sachverhaltsalternativen, deren Vorliegen eine Anfechtung ausschließen würde, stünden der Kenntnis regelmäßig nicht entgegen. Lediglich wenn der Anfechtungsgegner im Ansatz über einen Geschehensablauf unterrichtet wurde und er bei dem ihm mitgeteilten Zahlungsweg bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners bzw. eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen konnte, könne in Ausnahmefällen eine fehlende Kenntnis angenommen werden.

Ein solcher Ausnahmefall komme in Betracht, wenn der Anfechtungsgegner davon ausgehen konnte, dass der Dritte unter Verwendung eigener Mittel auf eigene Verbindlichkeiten zahle. Neben dem möglichen Bestand solcher Verbindlichkeiten müsse es für den Empfänger naheliegen, dass darauf bezahlt wird. Dass im Zweifel auf eigene Verbindlichkeiten bezahlt werde, könne nur angenommen werden, wenn beide Verbindlichkeiten gleichermaßen (un)zweifelhaft seien. Mangels Haftungsbescheid und aufgrund des unklaren Haftungsumfangs könne dies bei der möglichen steuerlichen Haftung nicht angenommen werden.

IV. Praxishinweis
In der Praxis kann der vom BGH angenommene eher späte anfechtungsrelevante Zeitpunkt bei mittelbaren Zuwendungen in speziell gelagerten Fällen Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass dies erst aktuell entschieden werden musste, zeigt allerdings auf, dass die Unterscheidung bei der Vorsatzanfechtung selten relevant wird.

Für die Anfechtungsabwehr ist die Entscheidung nach Einschätzung des Verfassers allerdings durchaus von praktischer Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen, da der BGH die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis von der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht verworfen hat. Der BGH beanstandete die Würdigung der Beweisanzeichen für die Kenntnis des beklagten Landes nicht durch das Berufungsgericht gem. § 286 ZPO für den Zeitraum vor der ersten Zahlung der Schuldnerin gerade nicht. Es blieb vom BGH unbeanstandet, dass das Berufungsgericht trotz der Rückstände mit haftungs- und strafbedrohten Steuerforderungen und trotz bereits zuvor vom Finanzamt erfolglos angestrengten Vollstreckungsmaßnahmen nicht von der Kenntnis des Beklagten von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen war.

Rechtsanwalt Karsten Kiesel

Mehr Informationen zur Insolvenzanfechtung unter www-insolvenz-anfechtung.de