Werden Forderungen nicht direkt vom Vertragspartner mit erkennbaren Liquiditätsproblemen bezahlt, sondern ein Dritter - beispielsweise dessen Geschäftsführer - einbezogen, bestehen für den befriedigten Gläubiger besondere Anfechtungsrisiken. Für die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen hält der BGH in diesen Fällen den Zeitpunkt der Wertstellung beim Gläubiger für maßgeblich. Kann allerdings von einer Zahlung des Dritten auf eigene (haftungs-)Verbindlichkeiten ausgegangen werden, können die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung zugunsten der Gläubiger des eigentlich Zahlungspflichtigen (und späteren Insolvenzschuldners) fehlen. Dazu muss der Zahlungsempfänger aber nach den Umständen tatsächlich von einer Zahlung des Dritten auf eigene Verbindlichkeiten ausgehen können.
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