Wird ein mit Grundpfandrechten belastetes betriebliches Grundstück veräußert, müssen aus dem Veräußerungserlös zunächst die Ansprüche der absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt werden. Aus Sicht der Einkommensteuer sind der steuerliche Erlös sowie die hieraus resultierende Steuer der Masse zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Masse tatsächlich kein Erlös zufließt. Der BFH stellt nun klar, dass zum Eintritt dieser Rechtsfolge nicht in allen Fällen eine Beteiligung des Insolvenzverwalters an der Veräußerung vonnöten ist.
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